Halle 60 x 40 m also 2640 m², kleiner als die zulässigen 2700 m² mit BMA bzw. Einstufung in K 2.
Es handelt sich bei der Hallentiefe von mehr als 40 m um eine Abweichung von einer eingeführten technischen Baubestimmung. Wie damit umzugehen ist richtet sich nach dem zutreffenden Bundesland (also in die Bauordnung und die VV TB von Sachsen schauen). In manchen Ländern ist ein Abweichungsantrag obligatorisch (gilt auch nach MBO mit MVV TB). In anderen reicht es aus, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen aus § 3 der Bauordnung erreicht werden.
In beiden Fällen ist also eine Begründung erforderlich, dass das betroffene Schutzziel der abweichenden Vorgabe durch günstige Bedingungen oder Kompensationsmaßnahmen erreicht wird (hier Eingreifmöglichkeit der FW ermöglichen).
Um die Eingreifmöglichkeiten der FW zu verbessern, kommt die Optimierung der Rauchabführung in Frage. Auch die Zugangsmöglichkeiten von allen Seiten hängen mit dieser Abweichung zusammen (zumindest zusätzlich von der Rückseite). Auch eine FW Umfahrt kann als Kompensation möglich sein, wie auch die geringen Entfernungen zu Löschwasserquellen. Ggf. könnten Wandhydranten das Sicherheitsniveau verbessern (sind rein formalschon forderbar).
In Bayern wäre kein Abweichungsantrag erforderlich, wenn das erreichte Sicherheitsniveau in der Summe der Maßnahmen nicht geringer wird als das vorgegebene (Art. 81 a BayBO). Hier müsste im BS- Nachweis das vergleichbare Sicherheitsniveau beschrieben werden (argumentativer Nachweis).In anderen nicht so einfachen Fällen ist ein qualitativer Nachweis erforderlich (z. B. Ing. Methoden).
Norbert Bärschmann