63. Baurechtsreferentenbesprechung am 05./06.06.2008 in Schwetzingen
TOP 18: § 28 LBO, § 10 LBOAVO
Anforderungen an außenliegende notwendige Treppen (Auszug)
Außenliegende Treppen an Gebäuden, in denen notwendige Treppen in einem notwendigen Treppenraum liegen müssen, müssen so angeordnet werden, dass die Treppe im Brandfall benutzbar bleibt.
Dies gilt als gewährleistet, wenn die Treppe entweder 5 m von der Außenwand entfernt angeordnet wird oder durch die Ausbildung der Außenwand entsprechend geschützt wird. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn die Außenwand im Bereich der Außentreppe geschlossen ausgebildet wird.
Kennt ev. jemand eine aktuellere Ausführung zu den o. a. Anforderungen für Baden-Württemberg?
Die ohne weitere Angaben beschriebene „geschlossen ausgebildete Außenwand im Bereich der Außentreppe“ steht für mich in keiner Relation zu den „5m Abstand von der Außenwand“.
Müssten hier nicht z. B. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Außenwand, oder nichtbrennbare Baustoffe (auch seitlich über die Treppe hinaus) gefordert werden um ein entsprechendes Niveau zu erreichen?
Schöne Grüße
Hannes