Hallo liebe Kollegen,
bei einem denkmalgeschützten Gebäude sind im Dachgeschoss verschieden Räume mit unterschiedlichen Nutzungen vorhanden. es handelt sich hierbei um Lüftungszentrale, Heizungsverteilung, Archivräume und Registratur.
laut HBO §26 gilt: (1) Zwischen Nutzungseinheiten untereinander und zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räume sind Trennwände erforderlich.....Dies gilt auch zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss und im Dachgeschoss.
Fragestellung:
1. Ist das Dachgeschoss eine Nutzungseinheit und bedeutet Nutzungseinheit das Aufenthaltsräume vorhanden sind?
2. Wenn ich im DG keinen Aufenthaltsraum habe, dann habe ich zwar anders genutzte Räume aber eben keinen Aufenthaltsraum Demnach brauche ich nicht Trennwände und Decke laut §26 (Anlage 1 3.3) in F30-B auszubilden!?
laut n meinem Konzept fordere F30-B an Wänden und Decken, der Bauherr hinterfragt jedoch diese Forderung?
Gruß aus Seligenstadt,
Christian Hirsch