M-GarVO § 10 Wände und Decken von Kleingaragen:
"Als Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."
Heißt das, in einer Kleingaragenwand aus Mauerwerk auf der Grundstücksgrenze darf ich ein Fenster haben, sofern es nichtbrennbar ist? Spielt das Rahmenmaterial da eine Rolle?
Wenn die Wand aber eine Ständerwand aus Holz ist und F30, dann wäre das Fenster nicht zulässig?
Susanne Völcker