Hallo Frau Ludwig,
von uns Sachverständigen darf auch Sachverstand erwartet werden ;-)).
Und ohne ebenenweise Betrachtung funktioniert das Konzept der GAV nicht.
Das NRW Bauministerium äußert sich in den Erläuterungen zum Thema wie folgt:
"Offene Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss die folgenden drei
Voraussetzungen erfüllen:
1. unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer
Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der
Umfassungswände,
2. mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins
Freie führenden Öffnungen in nicht mehr als 70 m Entfernung voneinander
und
3. das Vorhandensein einer ständigen Querlüftung*.
Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, so handelt es sich um eine geschlossene Mittel- bzw. Großgarage.
* Querlüftung ist nach DIN EN 12792: 2004-01definiert als freie Lüftung infolge des Differenzdrucks, der durch Winddruck auf die Gebäudeaußenflächen entsteht."
Gruß
C. Lammer