Hallo liebe Kollegen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
In einem Verwaltungsgebäude (denkmalgeschütztes Gebäude)GK5 / Sonderbau habe ich ein Brandschutzkonzept erstellt und im Bestand Nutzungseinheiten In einer der Nutzungseinheiten Fragestellung:
1. Gilt der Bereich mit der offenen geschossverbindenden Treppe als notw. Treppenraum und muss ich dann demnach angrenzende sonstige Räume und Nutzungseinheiten mit mind. dichtschließenden und selbstschließenden Türen ausstatten?
In diesem Breich sind Brandlasten vorhanden (Kopierer, Schrank etc.)
2.Geplant ist das gesamte Geschoss(OG) in diesem Bereich eben als Nutzungseinheit 3. Im DG habe ich vor die Aufzugstür eine T30RS Tür geplant oder alternativ angeordnet das Archiv zu räumen und brandlastfrei zu halten.
Gruß, Christian Hirsch