§ 6 LBOVVO Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Die Baurechtsbehörde kann einen
anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder
ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1. die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen
Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a) Treppen,
b) Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe der Reinigungsöffnungen,
c) Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen,
d) ortsfesten Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten mit Angabe des Fassungsvermögens,
e) Aufzugsschächte,
neu:
f) Bauteile mit den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes, wenn diese Anforderungen nicht bereits in anderen Bauvorlagen enthalten sind,
Der § 6 der LBOVVO wurde ganz aktuell um Absatz f) ergänzt.
Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes werden in der Baubeschreibung (Brandschutzqualität nach LBOAVO) eingetragen.
Was sollten damit die Bauzeichnungen neu bzw. zusätzlich enthalten? Angaben zu Türen, Öffnungen zur Rauchableitung, NRA usw.
Was könnte denn noch weiter gemeint bzw. sinnvoll sein?
Schöne Grüße
Hannes