Aber Achtung, da muss man vorsichtig sein. Eine offene Garage liegt nur dann vor, wenn die Garage unmittelbar ins Freie führende unverschließbare (!) Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
Wenn eine Garage bzw. hier ein Carport direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn gebaut wird, dann ist diese Seite nicht unverschließbar. Auch gerade dann nicht, wenn dort tatsächlich keine Wand ist, denn der Nachbar darf dort jederzeit eine Wand bauen. Und damit ist diese Seite verschließbar und darf nicht angerechnet werden.
Damit bekommt man, wenn man nicht aufpasst, ganz schnell eine geschlossene Kleingarage, und dann muss man selbst tatsächlich eine öffnungslose Wand mit Anforderung (nb oder F 30) an die Grundstücksgrenze bauen. Auch beim Carport.
Gruß
Alexander Vonhof