An das Dachtragwerk bestehen in Standardgebäuden keine Anforderungen, wenn sich darüber keine Aufenthaltsräume befinden können (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayBO).
Das bedeutet das 1. Dachgeschoss muss entsprechend der GK vom 2. Dachgeschoss getrennt sein (Tragwerk und Raumabschluss). Gibt es nur ein Geschoss im Dach, bestehen keine Anforderungen an das Dachtragwerk und an den Raumabschluss.
Sollte sich in einem zweigeschossigen Dachraum nur eine Wohnung befinden, ist kein Raumabschluss erforderlich. Das Tragwerk im 1. DG muss allerdings entsprechend der GK ausgebildet sein.
Es gibt Ausnahmen, wenn beispielsweise eine Trennwand des einzigen oder des obersten DG nicht bis direkt unter die Dachhaut geführt werden soll oder wegen den Kältebrücken nicht werden kann. Dann ist die Führung bis zu einer Decke oder einer Dachschräge zulässig. Diese Bauteile müssen dann aber feuerhemmend sein. Das gilt auch für das Tragwerk in diesem Bereich (Art. 27 Abs. 4 BayBO).
Es gibt auch Sonderbauverordnungen, in denen höhere Anforderungen an das Dachtragwerk gefordert werden (z. B. IndBauRL. BStättV, VStätt, VkV). Für nicht geregelte Sonderbauten können sich im Einzelfall auch höhere Anforderungen an das Dachtragwerk ergeben.
Norbert Bärschmann