Ich kenne einige alte Baugenehmigungen in denen Feuerwehrzufahrten für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 12t zu bemssen waren.
Aktuell habe ich eine nicht genehmigte Änderung einer Feuerwehrzufahrt eines 1969 genehmigten Gebäudes, zu beurteilen. Für dieses Gebäude wurde zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges, eine Zufahrt gefordert, die als Umfahrt hergestellt werden sollte. Hergestellt wurde nur eine Zufahrt, keine Umfahrt. Eine konkrte Vorgabe zur Belastbarkeit machte die Genehmigung nicht.
Wir können nachweisen, dass wegen des Verzichtes auf eine Durchfahrtsmöglichkeit keine Bedenken bestehen, da alle erforderlichen Aufstellflächen erreicht werden und die Feuerwehr zum am Ende der Zufahrt drehen und wider ausfahren kann.
Nun scheint aber die Tiefgaragendecke, über die unserere Zufahrt in Übereinstimmung mit der Genehmigung führt, nur für eine Überfahrbarkeit von Fahrzeugen mit max. 12 Tonnen bemessen zu sein.
Ich habe dazu zwei Fragen:
1.: Waren 12 Tonnen als Lastannahme bei Zufahrten über Kellerdecken damals (1969) ausreichend ?
2.: Falls 12 Tonnen zulässig waren, müsste doch Bestandschutz bestehen oder könnte, da der zweite Rettungsweg betroffen ist, eine konkrete Gefahr vorliegen?
Gruß,
J.Peters