Vielleicht muss man mal nach dem Sinn und Ursprung der Regelung fragen.
Ist es nicht so, dass mit der Einstufung auch die Möglichkeiten der wirksamen Löscharbeiten und ggf. auch Rettung von Menschenleben bezweckt werden sollen?
Es geht doch um die Möglichkeit der Anleiterung zur Rettung und Brandbekämpfung. Wenn ein Gewässer auf einer Seite des Gebäudes ist, sollte das nicht reevant sein für die Einstufung der GK. Gleiches ist bei historischen Gebäuden, die an einer Felsspitze stehen (Burgen, Türme, ...) Auch hier ist die Höhe des Bergs sicher nicht relevant. Andererseits muss natürlich beachtet werden, dass alle Nutzungseinheiten (mit Aufenthaltsräumen)auch mit 2 Rettungswegen erreicht werden Stichwort Durchsteckwohnungen).
Wenn flussseitig ein schmaler "Gehweg" ist, muss die Frage gestellt weren, ob dieser genügend Aufstellfläche für eine Leiter (Steckleiter, in Ausmahnen auch Schiebeleiter) bietet. Wenn nicht, ist er zu vernachlässigen und andere Möglicheiten sind zu schaffen.
Hier liegt doch unsere Aufgabe! Wir dürfen mitdenken!
mfG
der Feuerteufel