Die oberste Baubehörde in Bayern beantwortet dies in den FQA folgendermaßen (allerdings gilt das für eine Galerie in Wohnungen!):
Eine Galerie ist kein eigenes Geschoss wenn:
- Die Galerie erstreckt sich im Wesentlichen nur über den Hauptraum, mit dem sie in offener Verbindung steht; der Blickkontakt zu der darunter liegenden Ebene ist möglich.
- die Fläche der Galerie ist nicht größer als die Fläche der Öffnung zum Hauptraum (gemessen in Höhe des Galeriefußbodens)
- Die Galerie darf sich nicht über fremde NE erstrecken
- Die Galerie dient nicht der Erschließung abgeschlossener Räume
Bei der Frage handelt es sich nicht um Wohnen, sondern um Büro. Nichts desto trotz sind eigene Räume (Umfassungswände der Teeküche) vorhanden und die Galerie erstreckt sich über mehrere Räume (nicht nur über einem Hauptraum).
Würde diese "Galerie" ebenfalls als eigenes Geschoss einstufen.