In der LöRüRL ist doch unter 3.6, Begriffe der "Produktionsgang" und unter 3.7 "Arbeitsgang" beschrieben.
3.6
"...
Die für den Fortgang der Arbeit im Produktionsgang erforderliche Menge an Ausgangsprodukten ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.
Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur so lange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der vorstehend in Satz 3 genannten Mengen und in Satz 4 genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Begriff des Lagerns nach Abschnitt 3.4."
Ist denn eine Rückhaltung überhaupt erforderlich? Wenn die angesprochenen Silos über 3.000 Liter fassen und der wassergefährdende Stoff nicht brennbar ist, benötigen sie keine spezielle Löschwasserrückhaltung.
Man kann sich auch mal den aktuellen Referentenentwurf der AwSV ansehen. Dort sind im § 20 und in der Anlage 2a die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung (der Zukunft) beschrieben, die dann aber auch für Produktionsanlagen gilt. Anpassungen wird es aber dort noch geben. Die derzeit noch gültige LöRüRL wird ja in absehbarer Zeit "sterben".
Weitere Möglichkeit ist, sich vom Betreiber die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV zeigen zu lassen. Daraus muss hervorgehen, ob es sich um eine eigenständige Lageranlage handelt oder ob die Silos zu einer Herstellanlage gehören. Stichwort Abgrenzung der Anlage.
Der von Herrn Schächer angesprochene "Besorgnisgrundsatz" fußt auf § 62 WHG und deckt meines Wissens nicht den Brandfall bzw. Löschwasserrückhaltung ab. Dort geht es abschließend um das Errichten, Unterhalten, Betreiben und Stilllegen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen.
Der oft gehörte Satz: "Es ist eine Löschwasserrückhaltung aufgrund des Besorgnisgrundsatzes erforderlich" ist daher unsinnig.
Gruß
Gerhard Funk