Moin,
wenn der Laubengang zwei Fluchtrichtungen hat, ist es keine Abweichung. Also: 2. Treppe bauen, dann alles o.k.
MBO §36
(5)
1
Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure MIT NUR EINER FLUCHTRICHTUNG,
die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
Umkehrschluss:
Es gilt nicht bei zwei Fluchtrichtungen.
Gruß
Hergenhan