Hallo Forum,
eine landw. Halle hat im Dachgeschoss drei Wohnungen, die über einen auskragenden Laubengang erschlossen werden. 1. RW erfolgt über den Laubengang und der 2. RW erfolgt über rückwärtig liegende Fenster.
In der BayBO Art. 34 (2) steht: "Notwendige Flure (und wohl auch offene Gänge!?) müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen..."
Ja wie breit soll das denn sein?
Grüße, Franz Lang