Hallo Herr Marong,
auch wenn Verkaufsräume < 100 m? (als Aufenthaltsraum) nur einen Ausgang benötigen, so entbindet dieses nicht von der Pflicht, zwei unabhängige Rettungswege zur Verfügung zu stellen (BauO NRW). Es reicht also nicht, den (einen) Ausgang an einen Treppenraum anzuschließen. Der Ausgang muss also auf einen notwendigen Flur oder in eine Passage oder auch unmittelbar ins Freie (formal diskussionswürdig) führen.
Die Frage mit dem gefangenen Raum kann ich allerdings nicht so ganz nachvollziehen. Wenn es sich um einen Verkaufsraum handelt, kann dieser nicht (nur) über einen anderen Verkaufsraum zugänglich sein, da dann beide Räume zusammen als ein Verkaufsraum zu gelten hätten.
Wenn der gefangene Raum kein Aufenthaltsraum, sondern etwa ein Lager ist, ist für den Rettungsweg nichts weiter zu beachten, da sich ja in dem Raum gemäß Definition keine Person regelmäßig aufhält und somit keine gefangene Situation für die Person entstehen kann.
Gruß
Alexander Vonhof