Die Mustergaragenverordnung fordert im § Rettungswege folgendes:
"(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
...
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 Meter erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
Die Brandenburgische Garagenverordnung geht hier weiter hinaus, da sie folgendes fordert:
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
...
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 Meter über Fahrgassen und Gänge erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Einstellplätze und Bauteile zu messen.
Eine Definition, was ein Gang ist, enthält die Verordnung nicht. Welche Breite wäre für so einen Gang anzusetzen?
80 cm weil Rettungsweg? Oder 60cm, was der Hälfte der Rettungswegbreite nach Versammlungsstättenverordnung entspricht?
Oder gar nur 40 cm, da ja nach Muster-Garagenverordnung der Rettungsweg auch zwischen den Aufstellplätzen hindurch erfolgen kann?