Es kommt dabei gar nicht so sehr darauf an, was beantragt worden ist, sondern auf die objektiven Umstände des Einzelfalls, wie es so schön heißt.
Wenn der Neubau ein eigenständiges Gebäude sein soll, dann muss es im Sinne des Art. 2 BayBO "selbständig benutzbar" sein.
Der BayVGH hat bereits 1976 entschieden, dass das nicht gegeben ist, wenn die Ver- und Entsorgung mehrerer vermeintlich eigenständiger Gebäude zentral und einheitlich durchgeführt wird.
Schon alleine der beschriebene Umstand, dass es einen "gemeinsam genutzten Technik-/Heizungsraum" geben soll und auch ein Durchgang hierfür geschaffen wird, ist ein relativ sicheres Zeichen, dass es sich bei dem neuen Gebäude nicht um ein eigenständiges Gebäude handelt, sondern um eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob jede Gebäudehälfte eigene Zugänge besitzt.
Ist ständige Rechtsprechung, auch in anderen Bundesländern.
Allerdings habe ich jetzt auch nach mehrmaligem Lesen nicht ganz verstanden, was wo wie auf welchem Flurstück liegt und für wen denn nun der Technikraum sein soll. Kann also tatsächlich sein, dass das neu angebaute Doppelhaus ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 ist.
Damit zur Frage der Trennwände: Die Anforderungen an die Trennwände ergeben sich aus der Gebäudeklasse. Dabei ist es egal, ob die zweite Wohnung eine "echte" Wohnung oder eine Einliegerwohnung ist. Wohnung ist Wohnung. Und auch eine Wand zwischen einer Wohnung und einem anders genutzten Raum, also zwischen Wohnungen und Gemeinschaftsräumen, macht eine Trennwand erforderlich. Das gilt nun aber gerade nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Art. 27 Abs. 6 BayBO).
Gruß
Alexander Vonhof