Gut Hannes,
damit kann man in Hamburg eine Abweichung beim Handlauf genehmigt bekommen und sicherlich auch in NRW.
Wir sind beim Förmlichen.
Herr Lammer,
über die Definition "aufgesattelte Treppenstufe" braucht man nicht zu streiten. Es ist doch viel einfacher zu erkennen, ob ein Bauteil tragend ist oder nicht. Eine Stufe liegt oft auf 2 Holmen, z.B., Holzstufe 5 cm dick auf zwei Stahlholmen. Dann müsste sie bei Gebäudeklassen 4 und 5 nichtbrennbar sein und ist somit aus Holz nicht zulässig.
Eine 5 cm dicke Holzeinlage in eine tragende Stahlblechwanne ist sicherlich nichttragend und wäre in schwerentflammbar bei derselben Gebäudeklasse zulässig.
Fraglich ist, ob man Holzbeläge als schwerentflammbar einstufen kann. Die Prüfung eines Treppenstufenbelages als Bodenbelag ist m.E. ungeeignet. Eine B1-Beschichtung ist, wie in technischen Merkblättern zu lesen ist, für Beläge nicht geeignet.
Beispiel: "E U C A M® – Holz (Prüfzeugnis, keine ABZ)
Dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtung für Holz und Holzwerkstoffe gem. DIN 4102 - B1 im trockenen Innenbereich. Anwendungsbereiche:
Vollholz, Flachpreß-Holzspanplatten und Bau-Furniersperrholz, jeweils mit einer Dicke ≥12 mm. Beispiele: Dachstühle, Wand- und Deckenverkleidungen in Versammlungsstätten wie Schulen, Kindergärten, Kasernen, Krankenhäuern, Geschäftshäusern, Gaststätten etc.
Die behandelten Holzteile sind gegen Regen bzw. Feuchtigkeit zu schützen.
Das Feuerschutzmittel darf nicht angewendet werden, wenn mit einer starken
Abnutzung durch mechanische Beanspruchung (z.B. Fußböden, Türen) zu
rechnen ist."
Ob aufschäumende Mittel für Treppenräume gut sind, sei dahingestellt. Wegen Nebenwirkungen fragen Sie...
Es bleibt vielleicht sehr schweres Hartholz zu nehmen, wenn die Abweichung ohne B1-Nachweis genehmigt wird. Dann bitte als Rohholz, unbeschichtet.
Früher stand Eichenparkett (DIN 280) in DIN 4102-4 unter B1, in Ausgabe 2016 nicht mehr.
MfG G.Karstens