Hallo Forum,
wie verhält es sich bei folgendem Gebäude der Gkl. 3?
-Fahrstuhlschacht ist Bestandteil des notwendigen Treppenraums.
-demzufolge ist eine Entrauchung des Schachtes nach Art. 37 (3) BayBO nicht erforderlich.
-An oberster Stelle des Fahrstuhlschachtes wird die DG-Wohnung exklusiv angefahren. Über einen Schlüsselschalter kann die Fahrstuhlkabine in das Dachgeschoss fahren. Hier tritt man direkt in den innenliegenden Flur der DG-Wohnung. Es ist eine T30-RS-Türe zwischen DG-Wohnung und Fahrstuhl eingeplant.
Ist der Fahrstuhlschacht dann noch Bestandteil des notwendigen Treppenraumes? Wenn nicht, welche Anforderungen müssen dann getroffen werden?
Grüße, Franz Lang