Im vorliegenden Beispiel ergeben sich ohne die zusätzliche vollwandige, dichte und selbstschließende Tür (vor der Aufzugstür in der Wohnung) aber keine besonderen oder nicht vertretbaren Gefährdungen. Jedenfalls nicht, wenn wie hier erforderlich, ein Aufzugsschacht in allen Geschossen mit den dazu gehörigen Anforderungen, vorgesehen wird.
Die Wirksamkeit der Trennung zwischen der Wohnung im obersten Geschoss und dem Treppenraum durch die erste Aufzugstür ist höher, als die sonst erforderliche Trennung zwischen einer Wohnung und dem Treppenraum (vollwandige dichte und selbstschließende Tür).
Das ergibt sich aus dem dazwischen liegendem Aufzugsschacht, einschließlich Rauchableitung und einer weiteren Aufzugstür jeweils in den darunter liegenden Geschossen.
Diese Trennung ist eine "wirksame Schleuse mit thermischer und Rauch- Entlastung".
Diese Schleusenfunktion wirkt in beiden Richtungen, egal ob der Treppenraum oder die Wohnung vom Brand beaufschlagt wird.
In anderen Bundesländern (außerhalb von Bayern) ist zwischen einer Wohnung und dem Treppenraum lediglich eine dichte und selbstschließende Tür erforderlich und das ohne die zuvor beschriebene Schleusenfunktion. Diese Treppenraumtüren haben übrigens auch keine Anforderungen an die Rauchdichtigkeit und erst recht nicht an die Feuerwiderstandsfähigkeit.
Wenn eine zusätzliche Treppenraumtür zwischen der Wohnung und der Aufzugstür vorgesehen wird, kann ggf. eine Abweichung von Art. 37 BayBO auf Verzicht des Aufzugsschachtes vertrebar sein.
Das wäre aber im Einzelfall unter Berücksichtigen der konkreten Randbedingungen zu betrachten. Ggf. ist dann eine T 30 RS Tür die bessere Wahl.
Norbert Bärschmann