Hallo,
eine rechtssichere Antwort habe ich jetzt nicht, aber ich gebe mal zuerst meine persönliche Meinung dazu ab:
Wenn die Ausführung weiterhin durchgehend gleich ist, kann die alte Kennzeichnung behalten werden. Eine Mischkennzeichnung ist jedoch nicht zulässig, entweder komplett alt oder komplett neu. Und ich muss natürlich entsprechend unterweisen.
Das die Schilderhersteller natürlich einen Austausch "fordern" ist verständlich, da die ja davon leben...
Jetzt zu der eher rechtlichen Geschichte:
Die ArbStättV schreibt in §3a:
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
Hier wird auf den Stand der Technik verwiesen, wenn man es so will, ist die ASR A1.3 jetzt der Stand der Technik, und wenn ich den haben will/muss, dann müsste ich tauschen, denn wenn die ASR A1.3 eingehalten wird, gilt die entsprechende Vermutungswirkung, dass ich Alles richtig gemacht habe.
Schaut man jetzt in der ASR A1.3 nach, so findet man unter Punkt 5.1, Abs. 2 folgende Aussage:
Für die in Anhang 1 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die
entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.
Auch unter dem Punkt 4 (Allgemeines) wird unter Abs.4 darauf hingewiesen:
Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen insbesondere entsprechend Anhang 1 zu verwenden.
Wenn man es jetzt genau nimmt, müsste man die Dinger austauschen, da nur die Sicherheitszeichen des Anhangs 1 "gültig sind" (nach ASR A1.3). Wenn man jetzt mal bedenkt, dass die ASR A1.3 im Februar 2013 eingeführt wurde, so hat man jetzt bereits 7 Jahre Zeit gehabt die Schilder zu tauschen. Und wenn es jetzt keine beleuchteten Schilder sind, dann klebt man einfach die neuen drüber und gut ist. Das sollte man schon mal langsam hinbekommen. Und bzgl. der Rettungswegbeschilderung mit selbstleuchtenden Schildern ist es doch so, dass die meisten Akku-Einzelleuchten eigentlich nach 10 Jahren oder so sowieso bald kaputt gehen. Und dann kann man die auch gleich gegen neue LED-Schilder austauschen und spart auch noch Strom, so dass sich so ein Schild dann auch noch bezahlt macht...
Da ich die genaue Situation vor Ort nicht kenne, ist natürlich schwer etwas genaues zu sagen, aber ich würde den Leuten empfehlen sich mal über eine Umstellung Gedanken zu machen und das auch zu dokumentieren. Man kann es ja so machen, dass man es so dokumentiert dass im Rahmen der nächsten Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen, die in ein oder zwei Jahren durchgeführt werden, die Sachen angepasst werden. Und da die Schilder bisher noch OK sind, sieht man es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als OK an, diese noch 1-2 Jahre zu belassen, bis dann renoviert oder umgebaut wird. Dann hat man es innerhalb von 10 Jahren "gepackt" auf die neue Kennzeichnung umzustellen...
Falls jemand aber eine sicherere Rechtsquelle hat, wäre ich auch sehr daran interessiert!