Ich kann mir nicht vorstellen, warum das anleitern von Nutzungseinheiten mit Hubrettungsgeräten unter 8 m Brüstungshöhe nicht möglich sein soll. Gebäude mit Einstufung in GK 4 oder GK 5 haben ja auch Nutzungseinheiten, welche unterhalb von 7 m liegen. Die weitgehende Einhaltung der RL über Flächen für die FW vorausgesetzt.
Diese RL kommt übrigens auch auf öffentlichen Flächen zur Anwendung. Wenn diese "vertretbar" sind bzw. alle Nutzungseinheiten von der öffentlichen Straße angeleitert werden können, sind keine Flächen auf dem Grundstück gefordert.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Bauherr nicht für die öffentlichen Flächen für die Feuerwehr verantwortlich ist. Was bedeutet, wenn die öffentliche Straße als Fläche für die Feuerwehr nutzbar ist, hat der Bauherr Glück gehabt. Einen Anspruch, dass die öffentliche Straße entsprechend nah liegt, hat der Bauherr aber nicht.
Die Feuerwehren nehmen in der Regel Stellung zu Bebauungsplänen und versuchen entsprechend darauf einzuwirken. Das ist vor allem im innerstädtischen Raum wichtig, da es meist keine entsprechenden Flächen auf den Grundstücken gibt.
Norbert Bärschmann