Hallo Zusammen,
in einem 6-geschossigen Gebäude wurde ein größerer Installationsschacht (ca. 6 m²) für alle Medien errichtet.
Es sind Betondecken mit Durchbrüchen vorhanden, sodass der Schacht gut begehbar ist. Die Wände sind F90 und rauchdicht, Die Zugangstüre in jedem Geschoss ein T90RS.
Jetzt sagt der Abnehmende der Lüftungsanlage, dass die Elektro-UV nicht im gleichen Raum sein darf, sodass man jetzt darüber nachdenkt, den Raum noch einmal zu unterteilen.
Das kann ich anhand der LüAR 2015 unter 5.1.5 "Lüftungsleitungen und andere Installationen" aber nicht ganz nachvollziehen.
Im zweiten Absatz steht was von Schächten und Kanälen der Feuerwiderstandsklasse Lxx und da gibt es Beschränkungen.
Im dritten Absatz steht aber, dass bei Schächten und Kanälen der Feuerwiderstandsklasse Fxx .... neben den Lüftungsleitungen auch andere (z. B. brennbare) Installationen zulässig sind. Würde also hier zutreffen.
In jedem Geschoss verlassen "alle Installationen" den Raum/Schacht mit entsprechenden Schottungen bzw. Brandschutzklappen.
Danach müsste doch auch die Elektro-UV eine dort zulässig Installation sein. Übersehe ich hier etwas?
Bei den Erläuterungen zu 1 im Bild 1.2 steht:
"Der Schacht aus F-Bauteilen bildet brandschutztechnisch einen eigenen Abschnitt im Gebäude, indem auch andere Installationen zulässig sind.
Ich sehe eigentlich die Anforderungen nach 5.1.5 als erfüllt an.
MfG
Cordier