Ich meinte Abstimmung im Einzelfall bei entsprechenden Randbedingungen und nicht bei einer "normalen" Mittelgarage wie im vorliegenden Beispiel.
In einem beispielsweise erdgeschossigen Industriebau mit ca. 2.00 m² kommt es bei der erforderlichen Löschwasserversorgung nicht nur auf die Einhaltung der diesbezüglichen Forderung aus Ziffer 5.1 IndBauRL (1.600 l/min), sondern auf die zu betrachtende Gefährdung an.
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder von anderen leicht brennbaren Lagergütern erfordert ggf. einen erhöhten Ansatz bei der Löschwasserversorgung. Möglicherweise sind andere Löschmittel erforderlich, da Wasser nicht als Löschmittel genutzt werden kann.
Mir sind Industriebauten bekannt, bei denen 16.000 l/min erforderlich waren. Zusätzlich mussten 15 t Schaummittel vorgehalten werden.
Das ist nicht die Regel. Nach Ziffer 5.1 IndBauRL ist die Löschwasserversorgung im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen. Dabei sind die neben den Flächen der Brandabschnitte oder der Brandbekämpfungsabschnitte auch die Brandlasten zu berücksichtigen (siehe Text der IndBauRL).
Auch wenn dort nicht die Gefährlichkeit der Lagerung beschrieben ist, muss das Löschmittel für die Brandlasten geeignet sein. Da nicht alle BS- Planer auf diesem Gebiet die erforderliche Fachkunde haben, ist die Forderung nach Abstimmung mit der Feuerwehr wichtig. Außerdem verfügen nicht alle Feuerwehren über die gleichen Einsatzmittel oder sind nicht mal Tagesalarmsicher.
Norbert Bärschmann