Die Frage
Zählen die Flächen von Zu- und Abfahrtsrampen zur Nutzfläche von Garagen?
hat die OBB in Bayern folgendermaßen beantwortet:
Die Flächengrößen von Zu- und Abfahrtsrampen sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ab von der Lage der Garage auf dem Grundstück, dem Niveau der zu erschließenden Tiefgarage und der Frage, ob eine Fußgängererschließung neben der Fahrbahn geführt wird oder nicht – ohne dass dadurch die Risikolage in der Garage, die primär durch die Zahl der eingestellten Kraftfahrzeuge bestimmt wird (z. B. Brandlast, Zahl der Fahrzeugbewegungen) berührt würde. Zur Vermeidung unbilliger Härten bei der erforderlichen Einstufung nach § 1 Abs. 7 Satz 1 GaStellV (Mittel- oder Großgarage), ist es im Ergebnis daher sachgerecht, die Flächen von Zu- und Abfahrtsrampen bei der Nutzflächenberechnung auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese ganz oder teilweise in die Garage integriert sind.
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Die GaStellV stellt auf die Summe aller Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen ab, es sind die tatsächlich vorgesehenen Stellplatzflächen gemeint, nicht die „virtuellen“, die sich rein rechnerisch aus den durch die GaStellV vorgeschriebenen Mindestmaßen ergeben würden. Restflächen (Zwickel), die nicht als Stellplätze oder Fahrgassen benutzt werden können, bleiben unberücksichtigt. Auch Flächen, die zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen sind, zählen nicht zur Nutzfläche.
Norbert Bärschmann