Was im Einzelfall ja auch so ist.
Die Garagenvorordnung regelt nicht nur Brandschutz, sondern viele andere Dinge. Also darf man die Grundlagen nicht mit dem bloßen Auge des Brandschützers ermitteln, sondern nur ganzheitlich.
Der Einstieg in die Bewertung, um welche Garagenart es sich handelt, ergibt sich im Wesentlichen aus der Erschließung der einzelnen Räume (Verkehrswege) und dabei insbesondere aus den Zufahrten von der öffentlichen Fläche aus.
Jede Garage muss eine eigene Zufahrt haben. Teilen sich mehrere Garagen eine Zufahrt, gelten sie insgesamt als eine Garage - egal wie eine Trennung untereinander aussieht.
Wenn aber hier im vorliegenden Fall beide Kleingaragen jeweils eine eigene Zufahrt vom Freien aus haben, sind sie zunächst zwei Garagen und auch so zu bewerten. Klassisches Beispiel sind die Garagenhöfe.
Erst wenn andere Umstände auftreten - zum Beispiel, meine Wände zwischen den Garagen sollen keine trennende Wirkung haben oder es sollen gemeinsame Rettungswege hergestellt werden - kann sich etwas anderes ergeben.
Darüber hinaus bin ich auch der Meinung, dass man nicht einfach Garagen in Gebäude einstellen kann, wie man lustig ist unter dem Vorwand, dass wäre dann alles eine Nutzungseinheit. Das gibt auch die Verknüpfung GaVO - LBOAVO nicht her. Die GaVO sagt in § 6 auch nicht, stelle die Bauteile so her wie im Rest des Gebäudes. Sondern stelle Bauteile her, die so sind, wie sie in der LBOAVO beschrieben werden. Das ist ein Unterschied.
Wenn also in der LBOAVO steht, die Trennwände der Garage müssen zu anderen Räumen der LBOAVO entsprechend feuerhemmend oder feuerbeständig sein, ist vollkommen egal, ob es sich um eine Nutzungseinheit handeln könnte oder das Hauptgebäude tatsächlich in ungeschütztem Stahl errichtet wurde.
Gruß
Alexander Vonhof