Also, ich habe jetzt noch mal die Kommentierungen gewälzt und hier im Büro noch mal diskutiert. Ich sehe das so:
Step 1
Dreh- und Angelpunkt bleibt für mich der Art. 12: "Jede bauliche Anlage muss [...] für sich allein standsicher sein."
Wenn sich zwei Gebäude(teile) ein gemeinsames Tragwerk teilen, dann ist es eine bauliche Anlage, die eine Gebäudeklasse hat.
Die Erleichterung nach MBO oder aus anderen Bundesländern, dass gemeinsame Bauteile zulässig sind, gibt es in Bayern nicht und kann daher auch nicht angewendet werden.
Step 2
Dann sagt das Bauministerium, dass zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück eine (also eine gemeinsame) Trennwand möglich wäre, um eine Gebäudeklasse zu definieren. Die Trennwand muss dann die jeweils höhere Anforderung an den Feuerwiderstand erfüllen. Von tragenden oder nichttragenden Bauteile ist da nicht die Rede, für mich bezieht sich das nur auf den Raumabschluss, also die Kapselung.
Im Ergebnis heißt das für mich: Nur dann, wenn es keine gemeinsamen tragenden Wände und Stützen gibt, definiert die gemeinsame Trennwand die Gebäudeklassen der einzelnen Gebäudeteile.
Klingt irgendwie nach Knoten im Kopf, aber anders vermag ich es im Moment nicht zu verstehen.
Wäre das vielleicht einmal eine Anfrage beim Bauministerium wert, Herr Grath? Vielleicht soll das ja anders verstanden werden nach dortiger Auffassung.
Gruß
Alexander Vonhof