Hallo Herr Peters,
ich gebe beiden zuvor aufgeführten Antworten recht. Aber wie so immer steckt die Antwort im Detail.
Eine rechtliche Grundlage gibt es nicht. Selbst Aussagen in der LBO das Rettungswegfenster zu einer Stelle gelegen sein müssen, von welchen Sie sich für die Feuerwehr bemerkbar machen können sagen nichts dazu aus, ob die Feuerwehr dort gewaltfrei hinkommen muss.
Aber.....
ein niedriges Gartenzauntörchen wird jedem Egal sein.
Eine 1,5 - 2 m hohe Türe oder Tor das verschlossen ist mag dann, bei Betrachtung der Schutzziele, schon problematischer sein.
Es gibt zwar immer wider den Spruch, die Feuerwehr bekommt schon alles auf..... wird stimmen..... nur die Frage in welcher Zeit.
Und gerade auf die kommt es doch am Anfang immer an.
Die Feuerwehr erhält die Erlaubnis zur Nutzung von Sonder- und Wegerechten um möglichst schnell zur Hilfestellung dort sein zu können.
Der erste Trupp versucht über den verrauchten Treppenraum an den Einsatzort zu gelangen und bleibt an einer 2-fach gesicherten Wohnungstüre hängen.
Die Bewohner der nur nach hinten raus liegenden brennenden Wohnung stehen auf dem Balkon und warten auf die Feuerwehr. Und was macht die? Die versucht gerade das Gartentor zu öffnen um überhaupt erst einmal zu sehen ob da hinten jemand ist. Aber es will einfach nicht einfach aufgehen.
Heutzutage ist es kein problem Gartentüren und Tore die nicht einfach zu übersteigen sind mit Doppelschließungen auszustatten oder gar in eine nahe gelegene Hauswand ein Schlüsseldepot Typ 1 einzubauen. Einmalige Kosten bzw. Mehrkosten in beiden vermutlich nicht mehr als 100-300 €.
Dafür aber die größere Chance, dass es denen auf dem Balkon nicht hoffentlich nicht zu heiß wird.
MfG
Wolfgang Cordier