Entscheidend ist doch der Grund für die Alarmierung:
1. Reiner Hausalarm als Personenschutz, dann kann ich die Anlage auch abschalten wenn keine Nutzung stattfindet.
2. Anlage gefordert mit Aufschaltung zur Leitstelle der Feuerwehr, dann darf ich die nicht ohne behördliche Zustimmung abschalten (Einzelfallprüfung warum das so gefordert wurde und ob die Gefahr auch ohne Nutzung fortbesteht)
3. Keine Aufschaltung zur Feuerwehr da ja 24 Stunden Betrieb und die Feuerwehr dann per Telefon alarmiert werden kann. Dann gilt eigentlich das gleiche wie Punkt 2:
Dann darf ich die nicht ohne behördliche Zustimmung abschalten (Einzelfallprüfung warum das so gefordert wurde und ob die Gefahr auch ohne Nutzung fortbesteht)
Hierbei kommt nun noch das Problem hinzu, wie, wenn die Anlage aus baulichen Gründen die Feuerwehr alarmiert werden muss, wird das nun in der Zeit sichergestellt wo keine Nutzung stattfindet.
MfG
Wolfgang Cordier