Hallo Herr Bärschmann,
mir geht es vorwiegend um die formal richtige Interpretation der gesetzlichen Forderung. Ich erkenne in § 35 nicht, dass entweder das Anbaudach oder die Aussenwand den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecke entsprechen muss. Vielmehr nehme ich an, dass es nach HBO ausreichen würde, die Aussenwände über dem Anbaudach feuerhemmend auszuführen, auch wenn das Anbaudach nicht feuerwiderstandsfähig vorgesehen wird und die Geschossdecken feuerbeständig sein müssten.
Da die thermische Belastung einer Aussenwand und Ihrer Öffnungen, nach Versagen eines Anbaudaches im Brandfall, deutlich geringer sein dürften, als die vergleichbare Belastung eines feuerwiderstandsfähigen Daches über einem Brandraum, scheint mir das auch im Sinne des Schutzzieles nicht abwegig zu sein.
Für weitere Meinungen wäre ich dankbar.
Gruß,
J.Peters