Hallo,
zur Ergänzung von mir: Balkone sind privilegierte Bauteile. Sie müssen z.B. keine Brandschutzanforderungen erfüllen. Auf der anderen Seite sind dem Begriff "Balkon" aber tatsächlich enge Grenzen gesetzt. Hiervon wollen die meisten Architekten aber leider nichts wissen, weshalb oft alles, was da so vor der einer Wohnung hängt, als Balkon bezeichnet wird.
Es gibt relativ feste Kriterien dafür, wann ein Balkon ein Balkon ist und wann nicht. Das ist nicht nur wegen dem Brandschutz wichtig, sondern z.B. auch für die Abstandsflächen bzw. die Sozialabstände.
Daher gibt es eine ganz Reihe von Gerichtsurteilen zu dem Thema, die den Begriff des Balkons, der Terrasse oder der Loggia auslegen. Zwei Zitate hierzu:
"Nicht jedes vor die Gebäudevorder- oder-rückwand tretende Gebilde kann reklamieren, ein Balkon zu sein".
Und:
"Zwar weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass (...) BauO keine Definition des ´Balkons´ enthält. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass jedwedes Bauwerk unabhängig von Größe, Ausgestaltung und Nutzungsart darunter fiele".
Es ist für die Auslegung also nicht ausreichend nur zu betrachten, ob Balkone vor der Außenwand liegen. Da gehört einiges mehr zu beachten, z.B. auch, ob der (oberste) Balkon überdeckt ist oder nicht. Das ist eine der häufigsten "Fallen", die mir begegnen.
Die niedersächsische Gerichtsbarkeit hat sich relativ intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt. Wer mehr wissen möchte, sollte da suchen.
Gruß
Alexander Vonhof