Liebe Forumsteilnehmer,
bei einem Gebäude in Berlin GK 5 werden die elektrischen Steigeleitungen auf der Fassade über den notw. Treppenraum bzw. Laubengang bis zu den Wohnungen geführt. Es handelt sich um ca. 25-30 Leitungen. Eine Verlegung im Innenraum oder im Wandschlitz ist aus statischen Gründen nicht möglich.
Die Kapselung innerhalb des notw. Treppenraums (I90) bzw. Laubengang (I30) kann umgesetzt werden.
Nach §28 ist bei Außenwänden die Brandausbreitung ausreichend lange zu begrenzen.
Weiterhin besteht die Forderung, dass nichttragende Teile tragender Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, oder aus brennbaren Baustoffen zulässig sind, wenn sie als raumabschließendes Bauteil feuerhemmmend sind.
Handelt es sich bei den Steigeleitungen um Teile nichttragender Außenwände?
In der MLAR konnte ich dazu leider auch nichts finden.
Vielen Dank im Voraus.
S.Arnold