Nein, die Auflage dürfte ziemlich sicher rechtswidrig und wahrscheinlich auch unwirksam sein.
Die Bauüberwachung hat die Bauaufsicht selber durchzuführen, wenn sie die Prüfung des Brandschutznachweises übernimmt, und sonst keiner. Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsicht, einen Bauleiter, Fachbauleiter oder anderen Baubegleiter zu fordern.
Außerdem widerspricht das der Neutralitätspflicht der Behörde. Die Bauaufsicht kann nicht über den Bauherren hinweg bestimmen, dass eine bestimmte Person von diesem zu beauftragen ist. So kann sie ja auch nicht festlegen, welche Prüfsachverständigen der Bauherr zu beauftragen hat.
Etwas anderes wäre es nur bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 4, das kein Sonderbau ist. Und selbst hier sagt ja Art. 77 Abs. 2 BayBO, dass die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung nicht von einem bestimmten Nachweisberechtigten vorzunehmen ist.
Wenn eine Behörde sich nicht in der Lage sieht, wegen einer besonderen Schwere einen Nachweis zu prüfen oder (bei einem Sonderbau) die Bauüberwachung durchzuführen, hätte sie den Bauherren auffordern können, einen Sachverständigen für den Brandschutz zu beauftragen (Art. 54 Abs. 2 BayBO). Alles andere geht nicht.
Gruß
Alexander Vonhof