Hallo Hr./Fr. RRüdiger,
in der SächsBO vom 26. Juli 1994 steht im § 33 Abs. 8 folgendes:
"Öffnungen zwischen Treppenräumen und Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Öffnungen zwischen Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen mit rauchdichten Abschlüssen versehen sein. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türen erhalten."
Es fehlt in der Bauordnung vom 4. August 1994 noch die "200 m²-Regel", welche erst am 30. März 1999 Einzug in die Bauordnung fand!
Mit kollegialen Grüßen,
R.Witzl