Bei den Erläuterungen zur "BayBO - Häufig gestellte Fragen" (Seite 2: Was ist unter freistehend zu verstehten?) geht es aber um die Einstufung freistehend oder nicht. Hier gibt es schon einen Unterschied zwischen gerade nicht freistehend und einem Anbau.
Ich bin aber auch nicht der Meinung, dass ein Anbau statisch mit dem Hauptgebäude verbunden sein muss, um als Anbau im Sinne von Art. 30 Abs. 7 BayBO betrachtet zu werden.
Nach meiner Auffassung handelt es sich bei einem Gebäude mit zu geringem Abstand nicht um einen Anbau. Da aber auch dann eine Abweichung vorliegt (z. B. vom Art. 6 BayBO) und die sich daraus ergebenen Gefährdungen mit denen eines Anbaus vergleichbar sind, ergeben sich entsprechende Anforderungen, welche die gleichen Schutzziele haben, wie bei Dächern von Anbauten an aufsteigende Fassaden ohne Feuerwiderstand.
Beider Begründung solcher Abweichungen sind diese Gefährdungen und die entsprechenden Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Zum Ende kommt fast das Selbe raus, wie Herr Witzl beschrieben hat.
Aber nicht für alle formal eingestuften Anbauten, wie Vordächer oder angebaute Carports ergeben sich Anforderungen an die Dächer und die zugehörigen Tragwerke. Diese schützen je nach Bauart die darüber liegenden Fassaden auch ohne Feuerwiderstand. In Hochhäusern wurden sogar Kragplatten gefordert und einer Brandausbreitung in die darüber liegenden Geschosse zu behindern (allerdings feuerbeständig). Auch Balkone erfüllen diese Aufgaben, auch wenn diese einen anderen Zweck haben.
Wie schon oben beschrieben ist jeder Einzelfall zu betrachten. Ich schaue immer erst nach den Gefährdungen und erst dann nach den Formalien. Wenn im Einzelfall zwingend, ist auch die Formalie umzusetzen (z. B. Antrag auf Abweichung).
Norbert Bärschmann