nachdem Hessen, abweichend von der MBO und anderen LBOs keinen MBO-§2(4)6 hat, der "Gebäude mit mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind" ist die Kirche kein Sonderbau. Die MVStättV schließt, wie Sie schon schreiben, Räume die dem Gottsdienst gewidmet sind aus (auch wenn es Ihnen nicht gefällt!).
Demnach sind Kirchen i.d.R. Gebäude der GK 3 (NE < 400 m²), die Türme sind keine Aufenthaltsräume. Kleine Dorfkirchen (>400 m²) können sogar GK 1 sein.
Berücksichtigt man auch noch § 36(2)Satz 3, kann sogar der 2. RW entfallen, da Kirchen i.d.R. erdgeschossig sind und ein direkter Ausgang ins Freie einem Sicherheitstreppenraum gleichgestellt und sogar besser ist. (Bayern führt dies derzeit in der BayBO ein!)
Realistische Frage: wo liegen bei Kirchen denn wirklich die Brand-Gefahren?
Szenario: kleiner Entstehungsbrand, leicht erkennbar und langsame Brandausbreitung; hohe Räume mit aufsteigendem Rauch und hoher, raucharmen Schicht;
also: wo ist das Problem?
mfG der Feuerteufel