Hallo Herr Schneider,
grundsätzlich ist es so, dass ein Gebäude (aus brandschutztechnischer Sicht) mind. 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden muss, damit auf eine geschlossene Brandschutzwand zur Grenze hin verzichten werden kann (= Gebäudeabschlusswand). Wenn Ihr Haus also mit der Außenwand auf der Grundstücksgrenze steht, ist hier (zunächst) eine öffnungslose - das heißt natürlich auch fensterlose - Brandschutzwand erforderlich.
Die Qualität der Gebäudeabschlusswand richtet sich nach der Höhe des Gebäudes und der Anzahl der Wohnungen. In Frage kommt eine "echte" Brandwand, eine Trennwand in Bauart einer Brandwand oder eine F90/F30-Konstruktion. Öffenbare Fenster dürfen aber bei keiner der Gebäudeabschlusswände vorhanden sein, lediglich "kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen" mit derselben Feuerwiderstandsklasse. Das wären dann die F90-Verglasungen.
Insofern hat das Bauamt durchaus recht.
Eine Alternative wäre - wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn gut verstehen und die Gebäude Ihres Nachbarn mindestens 5 m von Ihrem Haus entfernt sind - eine Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Ihres Nachbarn eintragen zu lassen, dass die 5m vor Ihrer Außenwand nicht bebaut werden können. Dann sind Ihre öffenbaren Fenster zulässig.
Dass Ihr Nachbar Ihrem Bauvorhaben zugestimmt hat, hat indes für Sie nichts zu bedeuten. Der Nachbar kann ja das öffentliche Baurecht nicht außer Kraft setzen.
Und noch ein Hinweis: wenn Ihre Außenwand eine Brandwand sein muss, dürfen brennbare Baustoffe nicht darüber hinweggeführt werden. Also Aufpassen, wo die ggf. brennbare Dachkonstruktion aufliegt.
Ansonsten benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben - ich gehe jedenfalls davon aus - einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlagenberechtigung. Der sollte Ihnen diese Fragen eigentlich beantworten können (die Bauaufsichtsbehörde hat damit normalerweise nichts zu tun, denn sie prüft den Brandschutz bei eine kleineren Wohngebäude nicht). Hat ein Entwurfsverfasser aber nicht die notwendige Erfahrung, muss er Ihnen dieses mitteilen, und Sie haben dann einen Sachverständigen heranzuziehen (so will es die Bauordnung).
Schöne Grüße
Alexander Vonhof