Ohne Pläne Aussage schwierig!
Landwirtschaftliche Gebäude mit einem Volumen von mehr als 2000 m³ müssen von Wohngebäuden durch eine Brandwand getrennt werden (Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayBO). Dann gelten auch die Vorgaben von inneren Ecken nach Art. 28 Abs. 6 BayBO. Also BW 5 m weiterführen oder eine Wand auf min. 5 m öffnungslosfeuerbeständig und ohne Öffnungen.
Wenn Öffnungen erforderlich sind, dann sind diese mit entsprechenden Öffnungsverschlüssen nach Art. 28 Abs. 8 und 9 BayBO zu verschließen.
Für Abweichungen nach Art. 63 BayBO gelten wie immer Einzelfallbetrachtungen.
Norbert Bärschmann