Die Forderung wurden im Zuge eines DG Ausbaus gestellt.
Nach den Aussagen zum Bauen im Bestand der OBB Bayern ist das so nicht gewollt (siehe Schreiben vom 25.7.2011).
Hier der betreffende Auszug:
Bei einer wesentlichen, die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderung
eines bestehenden Gebäudes, die sich aber innerhalb des Gebäudes auf ei
nen bestimmten abgrenzbaren Bereich beschränkt, ist eine Anpassung des
gesamten Bestands an die geltende Rechtslage regelmäßig nicht vorge
schrieben. Nach Art. 54 Abs. 5 BayBO kann verlangt werden, dass auch von
der Änderung nicht berührte Teile mit den geltenden Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn das aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 BayBO erforderlich und dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist und diese Teile mit den Teilen, die geändert werden sollen, in konstruktivem Zusammenhang stehen oder unmittelbar mit ihnen verbunden sind.
Eine in diesem Zusammenhang häufig auftretende Frage betrifft die Nachrüs
tung von Türen in den Wänden eines notwendigen Treppenraums, wenn in
einem bestehenden Wohngebäude das Dachgeschoss ausgebaut werden
soll. Hier besteht in der Regel zwischen den Teilen, die geändert werden sollen (z. B. neu zu errichtenden Wänden oder Türen im Dachgeschoss) und den von der Änderung nicht berührten Teilen (hier den Eingangstüren bestehen der Wohnungen in den darunter liegenden Geschossen) weder eine unmittelbare (bauliche) Verbindung noch ein konstruktiver Zusammenhang.
Ferner fordert Art. 54 Abs. 5 BayBO, dass die Maßnahmen aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich sind, der bestehende Zustand also – unabhängig von ihrer speziellen Konkretisierung in der BayBO – bauordnungs
rechtlichen Grundanforderungen widerspricht. Rechtsgrundlage für eine An
ordnung, die gezielt und ausschließlich auf die Abwehr einer auf einem Ver
stoß gegen Art. 24 ff. BayBO beruhenden Brandgefahr ausgerichtet ist, ist
vielmehr die spezialgesetzlich vorgehende Vorschrift des Art. 54 Abs. 4 Bay
BO, für deren Anwendung aber das Vorliegen einer erheblichen Gefahr vor
ausgesetzt ist.
Umgekehrt besteht auch keine Veranlassung, die von der Änderung nicht
berührten Teile eines Gebäudes, die möglicherweise mit den geltenden bau
ordnungsrechtlichen Anforderungen nicht in Einklang stehen, an die dieses
Verlangen aber, wie oben ausgeführt, bauordnungsrechtlich nicht gestellt
wird, durch eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nachträglich
bzw. erneut zu legalisieren.
Ggf. sind die Forderungen geltendes Recht, da kein Widerspruch eingereicht wurde. Allerdings kann trotzdem und schon wegen dem Denkmalschutz die ungerechtfertige Forderung inFrage gestellt werden.
Norbert Bärschmann