Hallo Zusammen,
zunächst wünsche ich allen ein gesundes, erfolgreiches und glückliches Jahr 2020!
Ich benötige nocheinmal Klarheit über die Zulässigkeit von feuerbeständigen tragenden Baustoffen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 gemäß den Regelungen der HBO 2018 in Verbindung mit der H-VVTB.
Grundsätzlich fordert die HBO die Verwendung von nichtbrennbaren tragenden und aussteifenden Bauteilen.
Abweichend von § 29 Abs.2 Satz 4 HBO sind andere Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 90 HBO entsprechen. Abweichungen von in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen bedürfen einer Abweichungsentscheidung nach § 73 HBO.
Was bedeuten die beiden vorgenannten Sätze konkret?
Ich habe die H-VVTB rauf und runter studiert und mir ist nicht wirklich klar, ob brennbare tragende und aussteifende Bauteile (formal) zulässig sind. Ich finde lediglich den Hinweis, dass brennbare Bestandteile in den Konstruktionen vorhanden sein dürfen (unter A 2.1.3.3.2).
Ich hatte die Sachlage bisher so verstanden, dass die feuerbeständige Konstruktion keine Abweichung darstellt, sofern ein Verwendbarkeitsnachweis für "feuerbeständig" vorliegt, finde dies aber so nicht schriflich wieder.
Kann mir diesbezüglich jemand auf die Sprünge helfen?
Es geht mir dabei grundsätzlich um die Frage, wie sieht die Ausführung entsprechend den Technischen BAubestimmungen nach § 90 HBO aus, damit formal in GK 5 keine Abweichung (im Sonderbau Erleichterung) vorliegt? Und wo finde ich das in der H-VVTB genau?
Vielen Dank vorab für Hinweise.
Schöne Grüße aus Wiesbaden, Nadja Ludwig