ich hab da mal das ein oder andere zusammengetragen…
Auszug aus § 28 LBO
Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen
(4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
Anforderung, ohne noch konkret zu werden...
Auszug aus § 11 LBOAVO
Treppenräume
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 2 Satz 3 müssen ÖFFNUNGEN
1. zu Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen,
zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dicht- und
selbstschließende Abschlüsse und
4. zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse haben.
Auszug aus der aktuellen VwV TB BW
A 2.1.11 Notwendige Treppenräume
TÜRÖFFNUNGEN in Wänden notwendiger Treppenräume zu Wohnungen müssen dichtschließende Abschlüsse haben. Diese Anforderung wird mit Bauteilen (Türen) erfüllt, die die Dichtheit bei Vorhandensein von Rauch im Treppenraum gewährleisten, soweit es noch keine über den klimatisch bedingten thermischen Auftrieb hin-ausgehenden Druckdifferenzen zwischen Treppenraum und dem abzuschließenden Bereich gibt und der Rauch nicht bis zum unteren Rand der Tür abgesunken ist. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt.
nicht nur Öffnungen wie in der LBOAVO, sondern konkret Türöffnungen...
Auszug aus der VwV Brandschutzprüfung BW
Anlage
System der äußeren und inneren Abschottungen
• Äußere Abschottungen (brandschutztechnisch begründete Abstandsregelungen, Gebäudeabschlusswände als Brandwände, Dachöffnungen bzw. -aufbauten)
• Abschottungssystem mit Größenangaben (Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte, Rauchabschnitte, sowie sonstige abgetrennte Bereiche)
• Innere Brandwände und Trennwände mit Anordnung und Verlauf
• Maßnahmen gegen Brandausbreitung in vertikaler Richtung (Decken, Fassaden, geschossübergreifende Räume)
• ÖFFNUNGsabschlüsse in trennenden Bauteilen (Türen, FENSTER usw.)
• Raumabschließende Feuerwiderstandsdauer trennender Bauteile
• Anforderungen an Baustoffe, Bekleidungen, Dämmstoffe, Fugen und Beläge von trennenden Bauteilen
Eine Fensteröffnung scheint tatsächlich auch im notwendigen Treppenraum nicht ausgeschlossen zu sein…
das Fenster muss dann aber sicherlich auch min. den Anforderungen an die Tür entsprechen.
Gruß
Hannes