Verehrte KollegInnen,
gemäß §134 SBauVO NRW (in dem Punkt identisch mit §13 M-GarVO) müssen
"die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein."
Dies ist solange kein Problem, wie alle Rettungswege auch Verkehrswege sind. Dies aber nicht immer so.
Im konkreten Fall ist der Ein-/Ausgangsbereich zentral auf einer Stirnseite des (öffentlichen) Parkhauses. Aufgrund der Gebäudelänge befindet sich auf der Längsseite noch ein weiterer Treppenraum.
Der Betreiber möchte nun den "Fußgängerweg" zum Ein-/Ausgang mit Richtungspfeilen auf der gesamten Parketage markieren. Dis hätte aber zu folgen, dass in einem Teil der Etage der Fluchtrichtung entgegen der markierten Laufrichtung ist.
Würde man beide Aspekte berücksichtigen, wären im vorgenannten Teilstück Pfeile in unterschiedlicher Farbe und Richtung vorhanden. Es bestehen Zweifel, ob dies im Gefahrenfall sinnvoll ist.
Jetzt sollte man meinen, dass dies ein Standardfall ist. Zu meiner Überraschung musste ich feststellen, dass die oben zitierte Anforderung in den (recherchierten) Parkhäusern, bei denen eine vergleichbare Situation besteht, augenscheinlich nicht umgesetzt ist.
Meine Frage ist, ob jemand mit dieser Situation schon einmal betraut war und einen praktikablen Lösungsvorschlag hat.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Gruß
C. Lammer