Hallo Herr Bärschmann,
es muss durchaus jedes Gebäude (in Bayern) seine eigene Gebäudeabschlusswand haben. Denn "Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand" (Zitat BayBO). Jedes Gebäude hat also an der Grenze mit einer eigenen Wand aufzuhören.
Eine gemeinsame Wand geht in Fortführung dessen nicht, weil Gebäudeabschlusswände nicht auf, sondern an (!) der Grundstücksgrenze oder bis zu einem Abstand von 2,5 m von der Grenze entfernt zu stehen haben. Wenn also eine gemeinsame Brandwand jenseits der Grundstücksgrenze zu stehen hat, fehlt einem der beiden Gebäude eine Abschlusswand. Abweichung von Art. 28 Abs. 2 BayBO.
Wenn es hingegen eine gemeinsame Brandwand sein soll, die dann genau auf (!) der Grundstücksgrenze - also auf beiden Grundstücken - steht, ist das ebenfalls eine Abweichung von Art. 28 Abs. 2 BayBO, muss also genehmigt werden.
Die Gestattung der Abweichung geht in der Regel mit Dienstbarkeiten einher.
Das Problem ist ja auch nicht nur der Brandschutz als solches. Wenn es eine gemeinsame Brandwand gibt, sind beide Gebäude für gewöhnlich statisch nicht unabhängig. Muss aber jedes Gebäude sein, woraus sich dann ergibt, dass es sich tatsächlich bautechnisch eben nicht um zwei Gebäude handelt. Mit allen Folgen: gemeinsame Gebäudeklasse, ggf. Auslösung eines gemeinsamen Sonderbautatbestands usw. Das kann nur mit einem Abweichungsantrag und der Genehmigung aufgelöst werden.
Anders sieht es nur in den Bundesländern aus, in denen in der Bauordnung steht, dass eine gemeinsame Brandwand möglich ist. Da ist es dann eine standardmäßige Erleichterung, die es aber in Bayern eben nicht gibt.
Gruß
Alexander Vonhof