Hallo Forum,
vielleicht ist das nicht unbedingt eine Fachplaner-Bandschutzfrage, aber die Schwarmintelligenz könnte hier trotzdem helfen. Vielleicht hat einer von Ihnen schonmal so eine Fall gehabt.
Ausgangssituation sei exemplarisch mal ein Hammergrundstück. Die Zufahrt ist an der öffentlichen Straße durch ein Tor optisch vom Privaten Grundstück getrennt. Auf dem Privatgrund befindet sich am Tor das Schild Feuerwehrzufahrt. Das Gebäude auf dem Hammergrundstück sei 100 m vom öffentlichen Straßenraum entfernt. Der Bordstein ist abgesenkt. Die Feuerwehren der Gemeinde, Ämter und Städte sind freiwillige Feuerwehren und die Brandschutzdienststelle ist auf Landkreisebene und organisatorisch den Bauordnunsgamt zugeordnet.
Wer ist für die amtliche Siegelung des Schildes "Feuerwehrzufahrt" verantwortlich und warum.
Ich lese immer wieder, dass die Gemeinde oder die Stadt die Siegelung der Feuerwehrzufahrt bzw. des Schildes vornehmen muss. Welche Rechtsnorm steht dahinter? Die Anordnung der Zufahrt und die Kennzeichnung ergibt sich doch als Auflage aus der Baugenehmigung. Müsste dann nicht auch das Bauamt/ Brandschutzdienststelle die Siegelung vornehmen?
Die Durchsetzung des Park- und Halteverbots dürfte dann über das Ordnunsgamt erfolgen, da die Zufahrt auch auf dem Privatgrundstück nach amtlicher Kenntzeichnung der FWZF der StVO unterliegt, weil allgemein benutzbar.
Schonmal Danke für die rege Diskussion
Gruß
NH