Hallo,
folgende Situation:
der Bauherr plant den Bau eines neuen Bauhofs, BGF unter 1.600 m², mit Aufenthaltsräumen, Werkstätten, Lagern und einer Fahrzeughalle in Größe einer Mittelgarage.
Auf Grund der geplanten Bauweise in Stahl/Holz und der teilweise offenen Verbindung zueinader lassen sich die Anforderungen nach der GaStellV an Mittelgaragen nicht umsetzen.
Daher war mein Ansatz:
Bewertung in Anlehnung an die, bzw. nach der M-IndBauRL
Begründung: vergleichbare Nutzung mit Werkstätten, Lager, etc.
Zudem § 18 GaStellV, der das Abstellen von Arbeitsmaschinen und landwirtsch. Zugmaschinen in anderen Räumen erlaubt.
Die Baubehörde hällt jedoch an der Mittelgarage fest.
Hat hier jemand schon mal Erfahrungen dsbzgl. gesammelt?
Bayern, GK 3, kein Sonderbau