Als erstes würde ich prüfen, ob der betreffende Treppenraum überhaupt ein notwendiger Treppenraum ist. Ggf. sind die Nutzungseinheiten anleiterbar.
Wenn beide Treppenräume notwendig sind und von der LAR abgewichen wird, ist zu prüfen ob die das Sicherheitsniveau geringer wird bzw. ob eine Alternativmaßnahme ein min vergleichbares Sicherheitsniveau sicherstellt.
Wenn ja´, dann ist in Bayern kein Abweichungsantrag erforderlich (Abweichung auf der Grundlage von Art. 81 a BayBO).
...Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichen Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO erfüllt werden und in den technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist... (Art. 81 a Abs. 1 Satz 2 BayBO).
In anderen Bundesländern gibt es andere Regeln. Zum Beispiel ist in der MVV TB eine Zahl (2) neben den eingeführten Technischen Baubestimmungen. Unter der Tabelle wird folgendes festgelegt: Bei den mit 2 gekennzeichneten eingeführten Technischen Baubestimmungen ist ein Abweichungsantrag nur nach § 67 MBO zulässig.
Das bedeutet, Abweichungen von einigen Technischen Baubestimmungen müssen grundsätzlich nach § 67 MBO behandelt werden. Das gilt meist auch für den Anhang 4 der MVV TB.
Wichtig in den jeweiligen Bundesländern in die Bauordnung schauen (in Bayern unter Art. 81 a Technische Baubestimmungen und in die BayTB) ob dort Einschränkungen bei den Abweichungen bestehen bzw. wie diese zu behandeln sind.
Norbert Bärschmann