In Baden-Württemberg sind Sie nach der aktuellen VStättVO bei 800 Personen, da dort steht:
§1, Abs. 2: Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4.bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.
Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen
Es kommt hier also alleine auf die Grundfläche des Raumes an, also bei Ihnen 400m² und somit 800 Personen.
In der Muster-VStättVO (2014) können Sie mehr Personen rein lassen, da es dort heißt:
Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln ...
Somit haben Sie dort (in der MVStättV) die Möglichkeit eine andere Personenanzahl zu wählen, die sich aus den Bauvorlagen ergibt, bspw. können Sie 1.200 Personen zulassen, da Sie die Rettungswege dafür haben. In BaWü geht´s aber nicht, da dort dieser kleine Satzanfang fehlt. Ggf. können Sie die Muster-VStättVO "zum handeln" nehmen...