In der Eingangsfrage war es noch GK 3, Später wurde GK 2 daraus. Bei der Gebäudeklasse 2 sind keine Treppenräume notwendig.
Nach meiner Auffassung sind als erstes das zu berücksichtigende Schutzziel und das vorgegebene Sicherheitsniveau mit dem konkreten Bauvorhaben zu vergleichen.
…Oberlichter sind so anzuordnen und Herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann… Oberlichte müssen 1,25 m von der BW entfernt sein.
Diese Forderung gilt für alle Gebäudeklassen. Bei höheren Gebäuden ergeben sich weit höhere Gefährdungen der zu verhindernden Brandausbreitung als wenn es sich wie hier um GK 2 handelt (geringere Höhe, bessere Eingriffsmöglichkeit für die FW). Außerdem handelt es sich bei beiden Gebäuden um einen begrenzten Baukörper.
Die weiter oben getätigte Aussage:
Ein Dachfenster mit 1,23 m Abstand wäre nicht richtig, egal ob öffenbar oder fest. Hier bestehen Grenzfestlegungen, 1,25 m Abstand oder 30 cm Aufkantung.
Halte ich nicht für Schutzzielgerecht. Das gilt vor allem wenn es sich um ein so kleines Gebäude handelt.
Mir ist bewusst dass die baurechtlichen Anforderungen Mindestanforderungen darstellen. Allerdings dürfen immer die Randbedingungen Berücksichtigung finden. Wenn in einem Einzelfall die Brandausbreitungsmöglichkeit über die Grundstücksgrenze geringer als der Normalfall ist, kann ggf. ein Abweichungsantrag Abhilfe schaffen.
Im Übrigen haben die verglasten Dachflächen die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die anderen Dachflächen. Das gilt für Standardgebäude aller Gebäudekassen.
Wenn es ein höheres Gebäude wäre und das Oberlicht für die Rauchableitung des Treppenraumes notwendig wäre, kann davon ausgegangen werden, dass eine Brandausbreitung in den Treppenräum nicht zu erwarten ist (je nach GK keine Brandlast im Treppenraum). Das gilt auch für die Brandausbreitung vom Treppenraum über das Oberlicht auf das andere Grundstück.
Norbert Bärschmann