Ich habe gerade einen Bauvorhaben bei dem die Gemeinde sich für die Löschwasserversorgung nicht zuständig erklärt, da der betreffende Industriebau seit ca. 1945 besteht ohne dass dort ein Bebauungsplan vorhanden ist.
Vom Grundsatz ist das ein Industriegebiet. In der Nachbarschaft wird in den nächsten Jahren ein weiterer Betrieb errichtet. Für diese Nachbarschaft gibt es einen Bebauungsplan.
Der o.g. IndBau hat mehrere Gebäude. Die größte Halle hat eine Fläche von 7500 m². Alle anderen Gebäude erreichen die Schwelle von 1600 m² nicht.
Im Bereich der benachbarten Straße liegt eine Trinkwasserleitung (DN 200). Die vorhandene Löschwasserversorgung erreicht bei Weitem nicht die erforderlichen 3200 l/min (nach DVGW W 405). Der vorhandene Unterflurhydrant wird über eine Stichleitung DN 125 versorgt, welcher an der vorgenannten Leitung DN 200 angeschlossen ist. Eine Messung ergab 1100 l/min. Dieser Hydrant ist teilweise mehr als 300 m von den Gebäuden des Betriebsbereiches entfernt.
Die Leitung DN 200 könnte an einer anderen Stelle eine kurze Stichleitung mit einem Überflurhydranten erhalten, womit dann für alle Gebäude die zulässigen Entfernungen nicht überschritten sind. Der Wasserversorger garantiert für beide Hydranten lediglich 1600 l/min. Das gilt auch wenn der vorhandene Unterflurhydrant durch einen Überflurhydranten ersetzt wird.
Die Kosten für die neue Stichleitung mit Hydrant soll der Betreiber tragen. Das gilt auch für den zusätzlich erforderlichen Löschwassertank (oder anderer Alternativen). Die Kosten belaufen sich auf mehrere Hunderttausend Euro.
Nach meiner Auffassung kann es nicht sein, dass wegen dem fehlenden Bebauungsplan die Gemeinde für die Löschwasserversorgung nicht zuständig sein soll. Hier stellt sich auch die Frage, warum dieser nicht erstellt wurde. Außerdem ist die Löschwasserversorgung abhängig von der baulichen Nutzung bzw. dessen Ausdehnung und Gefährdung und nicht vom Vorhandensein eines Bebauungsplanes, für den ja auch die Gemeinde zuständig ist.
Ein jetzt geplanter Anbau von ca. 100 m² an die größte Halle (eingeschossige Halle, ein Brandbekämpfungsabschnitt). Wird wegen der zu geringen Löschwasserversorgung nicht genehmigt.
Kommt die Gemeinde wegen dem fehlenden Bebauungsplan um ihre Pflicht nach § 1 Feuerwehrgesetz Bayern herum?
Norbert Bärschmann